Willkommen

     

Kontakt  I  Impressum  I  english

Leistungsbild


Rechtsanwälte


Referenzen


Veröffentlichungen


 

Recht des Gründungsorts maßgebend!

 

Das Bundesjustizministerium schickt sich an, eine Quelle großer Rechtsunsicherheit für Unternehmen, die nach ausländischem Recht gegründet wurden, (Ltd., BV, SARL, etc.) deren Hauptverwaltung jedoch in Deutschland liegt, zu schließen. Im vorliegenden Referentenentwurf des Bundesjustizministerium des „Gesetzes zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen“ wird nun der Deutsche Sonderweg der Sitztheorie verlassen und der Gesetzgeber schickt sich an auf den europäischen Pfad der Gründungstheorie einzuschwenken.

 

Lange war im deutschen Gesellschaftsrecht umstritten, welches Recht zur Anwendung kommen soll, wenn es zum Beispiel über die Haftung eines Geschäftsführers einer englischen Ltd. gestritten wurde, die aber ihren Verwaltungssitz und den überwiegenden Teil ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland entfaltet. Sollte dies nun nach englischem Recht (Gründungstheorie) oder nach deutschem Recht (Sitztheorie) zu beurteilen sein? Diese Frage war nicht von rein akademischem Interesse, wenn man bedenkt, dass eine unbeschränkte persönliche Haftung des Geschäftsführers etwa im deutschen Recht für bestimmte Fälle vorgesehen ist, im englischen Company Act von 1985 aber nicht.

 

Mit dem „Gesetz zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen“ soll nun normiert werden, was zuletzt der BGH (14.3.2005, II ZR 5/03) durch Übernahme der Rechtsprechung des EuGH entschied. Unternehmen, die im Ausland gegründet wurden, sollen auch, wenn sie ihren Hauptsitz (Verwaltungssitz) in Deutschland haben, nach dem Recht ihres Gründungsstaates beurteilt werden. Damit wird eine deutsche Eigenart – die Sitztheorie – endgültig beendet und das deutsche Gesellschaftsrecht dem europäischen angepasst, in dem schon seit langem die Gründungstheorie vertreten wird.

 

Nach der Sitztheorie wendeten deutsche Gerichte auf Gesellschaften das an ihrem tatsächlichen Sitz, d. h. dem Sitz ihrer Hauptverwaltung, geltende Recht an. In vielen Fällen, war dies, obwohl das Unternehmen nach einem ausländischen Statut gegründet wurde, das deutsche Recht. Diese Rechtsprechung hat der EuGH in mehreren Entscheidungen, gestützt auf die Niederlassungsfreiheit, verworfen („Überseering“ (Rs. C-208/00) und „Inspire Art“ (Rs. C-167/01)). Denn aus dieser Grundfreiheit ergebe sich, dass eine nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründete Gesellschaft auch im Staat ihres tatsächlichen Sitzes als rechts- und parteifähig anzusehen sei und ihre Niederlassung nicht von bestimmten weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden dürfe. Dazu zählen insbesondere Vorschriften über die Mindestkapitalausstattung und die Haftung der Geschäftsführer, aber auch Fragen der Vertretung und der Umwandlung und Übertragung. Etwas anderes könne nur im Einzelfall bei betrügerischem oder missbräuchlichem Verhalten gelten.

 

 Autor: Dr. Dieter Jasper, LL.M
 

 

 

 

 

     
    © 2012 - Jasper Rechtsanwälte