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Erleichterungen für die „Leasingbranche“
Die Unternehmenssteuerreform 2008 brachte für die
Leasingbranche - insbesondere auch die
Immobilien-Leasing-Branche - wie auch ihre Kunden zwei
böse Überraschungen:
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Gem. § 8 Ziff.
1 Lit. a) GewStG waren lediglich Entgelte für Schulden dem
Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wozu Leasingraten nicht
zähltenDer Gesetzgeber führte nunmehr durch die §§ 8 Ziff.
1 Lit. d) und e) eine pauschale Hinzurechnung des
Zinsanteiles bei Mieten, Pachten und Leasingraten ein;
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die
Abzugsfähigkeit von Zinsaufwand wurde durch § 10 a GewStG
auf EUR 1 Mio. p. a. begrenzt (sog. Zinsschranke).
Die Bewertung
der Auswirkungen dieser Veränderungen war in der
Immobilienleasingbranche umstritten; Einigkeit bestand
insoweit, dass die pauschale Hinzurechnung des
Dauerschuldzinsanteiles in Leasingraten einen wesentlichen
Vorteil des Leasings gegenüber der Kreditfinanzierung
beseitigt hatte.
Kritisch
gesehen wurde jedoch die Anwendung der Zinsschranke auf
Leasinggesellschaften. Zwar blieb entgegen ursprünglichen
Planungen der Bundesregierung die so genannte erweiterte
Kürzung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GewStG erhalten, so dass
klassisches Teilamortisationsleasing bei Immobilien von
der Gewerbesteuer befreit blieb; gewerbesteuerpflichtig
wurden jedoch nunmehr bei Überschreitung der
Millionenkreditgrenze Finanzierungsmodelle, bei denen die
erweiterte Kürzung keine Anwendung findet, so z.B. so
genannte Grunderwerbsteuer-KG's oder ähnliche Modelle;
Forfaitierung als Gegenmittel wurde nur noch für eine
Übergangszeit zugelassen.
Da bei
derartigen Modellen die Gewerbesteuerbelastung des
Leasinggebers von diesem in der Regel auf den
Leasingnehmer umgelegt wird, wurde der Leasingnehmer
faktisch zweimal mit der Gewerbesteuer belastet.
Als probates
Gegenmittel gegen eine doppelte Gewerbesteuerbelastung des
Leasingnehmers galt damit die Erweiterung des so genannten
gewerbesteuerlichen Bankenprivileges auf die
Finanzierungsdienstleister der Factoring- und
Leasing-Branche, wobei diese sich durch Unterwerfung unter
die Kontrolle des BaFin die Befreiung von der
Gewerbesteuer erhofften.
Die Einführung
der Finanzaufsicht für Finanzdienstleister der Leasing-
und Factoring-Branche erwies sich jedoch als tückisch,
denn
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statt, wie vom
Bundesverband deutscher Leasingunternehmen BDL angestrebt,
den Leasing- und Factoring-Unternehmen ein Wahlrecht auf
freiwillige Unterwerfung unter die Finanzaufsicht gegen
Gewerbesteuerbefreiung einzuräumen, wurde die
Finanzaufsicht ebenso zur Pflicht wie die Zulassung als
Finanzierungsdienstleister;
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an die
Zulassungsvoraussetzungen als Finanzierungsdienstleister
wurden ebenso wie an die einzuhaltenden
Rechnungslegungsvorschriften hohe, von kleineren Anbietern
oft kaum einzuhaltende Anforderungen gestellt,
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im Gegenzug
wurde eine Gewerbesteuerbefreiung nur den
Finanzierungsdienstleistern gewährt, die ihre Umsätze
ausschließlich aus entsprechenden Erträgen, hier also
Leasingraten, erzielen.
Abgesehen
davon, dass die anzuwendenden Rechnungslegungs- und
Kontrollvorschriften viele Leasinggesellschaften
überfordern und das ursprünglich von der Leasingbranche
angestrebte Wahlrecht für die Unterwerfung unter die
Finanzaufsicht unterblieb, setzte das Bankenprivileg für
die betroffenen Finanzdienstleister die ausschließliche
Erzielung von Umsetzen aus eben diesen
Finanzdienstleistungen voraus. Da die
Leasinggesellschaften jedoch mittlerweile zahlreiche
Nebenleistungen erbringen, wie z.B. Preisgarantien,
facility management, oder Bauleistungen, war für
klassische Immobilienleasinganbieter das Bankenprivileg
kaum erreichbar.
Der
Gesetzgeber sah sich hierdurch zu zwei Erleichterungen
veranlasst:
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Durch das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 wurde die
Pauschale für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von
Mieten, Pachten und Leasingraten gem. § 8 Ziff. 1 e)
GewStG auf 50 % gesenkt. Dieses ist die zweite Senkung
nach Einführung der pauschalen Hinzurechnung; bereits für
das Anwendungsjahr 2008 war die Anrechnungspauschale von
ursprünglich 75 % auf 65 % gesenkt worden. Bei dem
Hinzurechnungssatz von 25 % auf die zu berücksichtigenden
Anteile an Mieten, Pachten und Leasingraten ergibt dieses
eine tatsächliche Kürzung der Hinzurechnung von
ursprünglich 18,75 % über 16,25 % (ab 2008) auf 12,5 % (ab
2010).
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Eine weitere
Erleichterung bringt das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher
EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
vom 08. April 2010.
Durch die dort
in Art. 4 geregelte Änderung von § 19 GewStDVO wurde die
Beschränkung des Bankenprivilegs insoweit gelockert, als
Unternehmen der Leasing- und Factoring-Branche von der
Anwendung der Hinzurechnungsvorschriften gem. § 8 GewStG
insoweit befreit sind, als die entsprechenden Entgelte
unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des
Gesetzes entfallen, also tatsächlich zur Finanzierung des
Leasinggegenstandes dienen. Dieses gilt für den
Erhebungszeitraum 01.01. bis 31.12.2010 uneingeschränkt
unabhängig von sonstigen erzielten Umsätzen; ab dem
Erhebungszeitpunkt 2011 tritt insofern wieder eine
Verschärfung ein, dass die Gewerbesteuerbefreiung nur dann
eintritt, wenn mindestens 50 % der Umsätze des
privilegierten Unternehmens auf
Finanzierungsdienstleistungsumsätze entfallen.
Faktisch
gesehen reduzieren diese beiden Erleichterungen zum einen
den durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingetretenen
Kostennachteil für Leasing gegenüber der konventionellen
Finanzierung; zum anderen verschafft es den
Leasing-Unternehmen, welche der Finanzaufsicht unterworfen
wurden aber umsatzbedingt das gewerbesteuerliche
Bankenprivileg bisher nicht erreichen konnten, für das
Jahr 2010 eine Atempause und ermöglicht im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen einem größeren Kreis von
Unternehmen, welche nicht ausschließlich
Finanzdienstleistungen erbringen, die anteilige Befreiung
von der Gewerbesteuer.
Glücklich wird
die Branche mit dieser Regelung dennoch nicht sein, da ihr
der erhebliche Prüfungsaufwand durch geänderte
Rechnungslegungs- und Meldungsvorschriften erhalten bleibt
und der Wunsch der Branche nach „Finanzaufsicht light“
dieser verwehrt blieb. Weiter werden Gestaltungen, welche
mit der leasing-feindlichen Erweiterung der
Ausweispflichten gem. IAS 19 einhergehen, insbesondere
also Fälle des Operate Lease, weiterhin gewerbesteuerlich
belastet und ihre Anwendbarkeit neben dem klassischen
Leasing eingeschränkt, denn Mieten und Pachten gelten
nicht als Finanzdienstleistungeentgelte.
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