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Mängel in
der Eigenleistung – Unternehmer muss Bauherrn darauf
hinweisen
I. Einleitung
Nicht nur in wirtschaftlich schwierigen Zeiten versuchen
Bauherrn durch möglichst viel Eigenleistung Geld bei
Errichtung ihres Bauwerks einzusparen. Oft stehen auch
andere, persönliche Gründe dahinter. So ist mancher
Bauherr wohl der Meinung, seine handwerklichen Fähigkeiten
und Geschick seiner Familie oder Freunden „beweisen“
zu müssen. Die übernommenen Arbeiten reichen dabei von
vermeintlich einfacheren Arbeiten wie Innenausbau bis hin
zur Übernahme kompletter und schwieriger Gewerke. Nicht
selten aber geht bei der Eigenleistung deren fachgerechte
Ausführung schief und ist in der Folge mit zum Teil
gravierenden Mängeln behaftet. An dieser Stelle stellt
sich dann die Frage, inwieweit der das Gebäude fertig
stellende Bauunternehmer die Eigenleistung des Bauherrn
von sich aus prüfen und ihn auf Mängel in seiner
Leistung hinweisen muss.
II. Sachverhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichts
Hamm
In einer neueren Entscheidung (Beschluss vom 12. Oktober
2010 – 19 W 33/10) befasst sich das Oberlandesgericht in
Hamm ausführlich mit den Prüfungs- und Hinweispflichten
des Bauunternehmers in Bezug auf die Eigenleistung des
Bauherrn.
Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen der folgende
Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger hatten als Bauherrn ein Grundstück von der
Stadt gekauft. Darauf sollte die beklagte Bauunternehmung
für die Kläger ein Haus errichten. Dazu schuldete die
Beklagte sowohl die Planung als auch die spätere Ausführung.
Die Isolierung des Kellers hatten die Kläger jedoch in
Eigenleistung vorgenommen. In dem Werkvertrag und dem
ebenfalls Vertragsbestandteil gewordenen
Baudurchspracheprotokoll hatten beide Parteien wirksam
vereinbart, dass der beklagte Bauunternehmer für
diejenigen Arbeiten, welche die Kläger in Eigenleistung
vornehmen, keinerlei Bauaufsicht- oder Bauleitungsarbeiten
übernimmt. Auf einen Ausschluss von daneben bestehenden
Prüfungs- oder Hinweispflichten der Beklagten haben sich
die Parteien nicht geeinigt.
Die Ausführung der Eigenleistung durch die Kläger –
die Isolierung des Kellers – geriet vollkommen
mangelhaft. Sie hatten sich in einem Baumarkt vermeintlich
„fachkundig“ beraten lassen und daraufhin das falsche
Material für die Isolierung gewählt. Hinzu kamen später
dann auch noch schwere Ausführungsfehler der Kläger bei
der Anbringung der Isolierung.
Die Kläger verlangten von der beklagten Bauunternehmung
Schadenersatz, gerichtet auf die Kosten der Beseitigung
des Mangels an der Isolierung. Die Vorinstanz hatte den
Anspruch der Kläger noch als unbegründet zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Hamm hingegen geht im Rahmen seiner
Entscheidung über Prozesskostenhilfe zugunsten der Kläger
davon aus, dass die Beklagte zum Schadenersatz wegen der
mangelhaften, in Eigenleistung der Kläger erbrachten
Isolierung des Kellers verpflichtet ist.
III. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Im Rahmen seiner Entscheidung prüft das Oberlandesgericht
Hamm verschiedenste Pflichten der Beklagten. Neben möglichen
Planungsfehlern, die an dieser Stelle nicht weiter
betrachtet werden sollen, richtet das Gericht sein
Augenmerk auch auf Prüfungs- und Anzeigepflichten der
beklagten Bauunternehmung in Bezug auf die von den Klägern
erbrachte Eigenleistung. Zudem beschäftigt sich das
Gericht mit Hinweis- und Aufklärungspflichten der
Beklagten gegenüber den Klägern im Zusammenhang mit dem
Abschluss des Bauvertrags und der darin vereinbarten
Eigenleistung der Kläger.
1. Prüfungs- und Anzeigepflichten in Bezug auf die
Eigenleistung
Das Gericht verweist bei seiner Prüfung auf einen in der
Rechtsprechung bereits lang anerkannten Grundsatz. Danach
besteht für den Nachunternehmer gegenüber dem Bauherrn
eine Prüfungs- und Anzeigepflicht hinsichtlich Mängel in
der Leistung des Vorunternehmers. Verletzt der
Nachunternehmer diese Pflicht, so macht dies seine an sich
ordnungsgemäße eigene Leistung mangelhaft, falls ein
Fachmann den Mangel in der Leistung des Vorunternehmers
erkennen konnte. Eine solche Pflichtverletzung führt mit
anderen Worten dazu, dass der Nachunternehmer bereits
durch Verletzung seiner Prüfungspflicht gewährleistungspflichtig
wird, auch wenn der Mangel am Bauwerk nur durch die
Leistung des Vorunternehmers bewirkt worden und seine
eigene Leistung mangelfrei ist.
Diesen Grundsatz wendet das Gericht auf den von ihm zu
entscheidenden Fall an. Zwar stammt die mangelhafte
Leistung nicht von einem gewerblichen Vorunternehmer,
sondern von dem „laienhaften“ Bauherrn selbst. Dies
hindert eine Anwendung der gefestigten Rechtsprechung auf
den vorliegenden Fall aber nicht. Im Gegenteil: Das
Gericht verweist zu Lasten des beklagten Bauunternehmers
sogar noch ausdrücklich auf die Tatsache, dass mit der
Isolierung ein für die fachgerechte Ausführung des
gesamten Bauwerks entscheidendes Gewerk betroffen war.
Dies rechtfertigt offensichtlich erst recht die Übertragung
der Prüfungs- und Anzeigepflichten auch auf Vorleistungen
des laienhaften Bauherrn. Und diese Pflichtverletzung war
auch nicht von dem Haftungsausschluss des Werkvertrags
erfasst. Dieser Ausschluss bezog sich erkennbar nur auf
den Zeitraum der Durchführung der Eigenleistung.
2. Hinweispflichten im Zusammenhang mit Abschluss des
Bauvertrags
Das Gericht verlangt zusätzlich einen grundsätzlichen
Hinweis der Beklagten an die Kläger, dass die von den Klägern
übernommene Eigenleistung handwerkliche Fähigkeiten und
Spezialkenntnisse erfordere. Über diese verfüge nicht
selbstverständlich jeder Laie und selbst bei deren
Kenntnis können gleichwohl handwerkliche Fehler
auftreten.
IV. Zusammenfassung
Für den Bauherrn, der umfassende Eigenleistung erbringen
möchte, ist diese Entscheidung ganz sicher kein
„Freibrief“. Er wird sich nicht darauf verlassen können,
mit den Eigenleistungen an seinem Haus zu beginnen in der
Erwartung, der von ihm beauftragte Bauunternehmer werde
ihn schon auf seine Fehler hinweisen. Und sollte der
Unternehmer diesen Hinweis unterlassen, so werde der
Bauherr von ihm Schadenersatz für die von ihm selbst
produzierten Mängel verlangen können. Denn diese Prüfungs-
und Hinweispflicht des Unternehmers ist nicht unbegrenzt.
Insbesondere der Frage, inwieweit ein Fachmann den Mangel
in der Vorleistung (hier der Eigenleistung des Bauherrn)
erkennen konnte, kommt als Ausschlusskriterium maßgebliche
Bedeutung zu. Diese ist stets im Einzelfall für beide
Seiten genau zu prüfen.
Für den Bauunternehmer hingegen bedeutet diese
Entscheidung eine Ausdehnung seiner Haftung nicht nur bei
Mängeln in der Leistung von gewerblichen Vorunternehmern,
wie es tatsächlich der Regelfall sein dürfte. Sie
umfasst auch die Eigenleistung des Bauherrn selbst. Das
Gericht zeigt dabei auch deutlich auf, welche Pflichten zu
Lasten des Bauunternehmers insgesamt bestehen, schließt
er einen Werkvertrag mit einem Bauherrn ab, der sich darin
die Erbringung von Eigenleistung vertraglich vorbehält.
Der Unternehmer muss nach dieser Entscheidung zufolge
nicht nur die Eigenleistung des Bauherrn (während und)
nach deren Fertigstellung prüfen bevor er selbst (weiter)
baut. Er hat vielmehr auch die Pflicht den Bauherrn
bereits spätestens nach Abschluss des Werkvertrags darauf
hinzuweisen, dass bei komplizierten und gefahrenträchtigen
Gewerken wie Isolierung oder Abdichtung die von dem
Bauherrn dabei zu erbringende Eigenleistung mit Gefahren
bei der Ausführung verbunden ist.
Für den Bauunternehmer empfiehlt es sich nicht nur seine
Haftung vorher vertraglich in Bezug auf die Eigenleistung
des Bauherrn soweit wie nur möglich auszuschließen. Er
sollte trotzdem auch die Eigenleistung des Bauherrn sorgfältig
prüfen und bereits vor deren Beginn schriftlich
umfassende Hinweise auf die korrekte Ausführung und mögliche
Mängel bei der Herstellung erteilen. Andernfalls droht
sich der Bauunternehmer schadenersatzpflichtig zu machen für
Mängel, die er gar nicht selbst hergestellt hat.
Autor:
Axel Kötteritzsch
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