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Erleichterungen für die „Leasingbranche“
Die Bewertung der Auswirkungen dieser Veränderungen war in der Immobilienleasingbranche umstritten; Einigkeit bestand insoweit, dass die pauschale Hinzurechnung des Dauerschuldzinsanteiles in Leasingraten einen wesentlichen Vorteil des Leasings gegenüber der Kreditfinanzierung beseitigt hatte.
Kritisch gesehen wurde jedoch die Anwendung der Zinsschranke auf Leasinggesellschaften. Zwar blieb entgegen ursprünglichen Planungen der Bundesregierung die so genannte erweiterte Kürzung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GewStG erhalten, so dass klassisches Teilamortisationsleasing bei Immobilien von der Gewerbesteuer befreit blieb; gewerbesteuerpflichtig wurden jedoch nunmehr bei Überschreitung der Millionenkreditgrenze Finanzierungsmodelle, bei denen die erweiterte Kürzung keine Anwendung findet, so z.B. so genannte Grunderwerbsteuer-KG's oder ähnliche Modelle; Forfaitierung als Gegenmittel wurde nur noch für eine Übergangszeit zugelassen.
Da bei derartigen Modellen die Gewerbesteuerbelastung des Leasinggebers von diesem in der Regel auf den Leasingnehmer umgelegt wird, wurde der Leasingnehmer faktisch zweimal mit der Gewerbesteuer belastet.
Als probates Gegenmittel gegen eine doppelte Gewerbesteuerbelastung des Leasingnehmers galt damit die Erweiterung des so genannten gewerbesteuerlichen Bankenprivileges auf die Finanzierungsdienstleister der Factoring- und Leasing-Branche, wobei diese sich durch Unterwerfung unter die Kontrolle des BaFin die Befreiung von der Gewerbesteuer erhofften.
Die Einführung der Finanzaufsicht für Finanzdienstleister der Leasing- und Factoring-Branche erwies sich jedoch als tückisch, denn
Abgesehen davon, dass die anzuwendenden Rechnungslegungs- und Kontrollvorschriften viele Leasinggesellschaften überfordern und das ursprünglich von der Leasingbranche angestrebte Wahlrecht für die Unterwerfung unter die Finanzaufsicht unterblieb, setzte das Bankenprivileg für die betroffenen Finanzdienstleister die ausschließliche Erzielung von Umsetzen aus eben diesen Finanzdienstleistungen voraus. Da die Leasinggesellschaften jedoch mittlerweile zahlreiche Nebenleistungen erbringen, wie z.B. Preisgarantien, facility management, oder Bauleistungen, war für klassische Immobilienleasinganbieter das Bankenprivileg kaum erreichbar.
Der Gesetzgeber sah sich hierdurch zu zwei Erleichterungen veranlasst:
Durch die dort in Art. 4 geregelte Änderung von § 19 GewStDVO wurde die Beschränkung des Bankenprivilegs insoweit gelockert, als Unternehmen der Leasing- und Factoring-Branche von der Anwendung der Hinzurechnungsvorschriften gem. § 8 GewStG insoweit befreit sind, als die entsprechenden Entgelte unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des Gesetzes entfallen, also tatsächlich zur Finanzierung des Leasinggegenstandes dienen. Dieses gilt für den Erhebungszeitraum 01.01. bis 31.12.2010 uneingeschränkt unabhängig von sonstigen erzielten Umsätzen; ab dem Erhebungszeitpunkt 2011 tritt insofern wieder eine Verschärfung ein, dass die Gewerbesteuerbefreiung nur dann eintritt, wenn mindestens 50 % der Umsätze des privilegierten Unternehmens auf Finanzierungsdienstleistungsumsätze entfallen.
Faktisch gesehen reduzieren diese beiden Erleichterungen zum einen den durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingetretenen Kostennachteil für Leasing gegenüber der konventionellen Finanzierung; zum anderen verschafft es den Leasing-Unternehmen, welche der Finanzaufsicht unterworfen wurden aber umsatzbedingt das gewerbesteuerliche Bankenprivileg bisher nicht erreichen konnten, für das Jahr 2010 eine Atempause und ermöglicht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen einem größeren Kreis von Unternehmen, welche nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen erbringen, die anteilige Befreiung von der Gewerbesteuer.
Glücklich wird die Branche mit dieser Regelung dennoch nicht sein, da ihr der erhebliche Prüfungsaufwand durch geänderte Rechnungslegungs- und Meldungsvorschriften erhalten bleibt und der Wunsch der Branche nach „Finanzaufsicht light“ dieser verwehrt blieb. Weiter werden Gestaltungen, welche mit der leasing-feindlichen Erweiterung der Ausweispflichten gem. IAS 19 einhergehen, insbesondere also Fälle des Operate Lease, weiterhin gewerbesteuerlich belastet und ihre Anwendbarkeit neben dem klassischen Leasing eingeschränkt, denn Mieten und Pachten gelten nicht als Finanzdienstleistungeentgelte.
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