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Fälligkeit der
Werklohnforderung des Auftragnehmers
Ist eine Werklohnforderung des Auftragnehmers fällig geworden,
weil der Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten
keine Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung
erhoben hat, so kann die Vorlage weiterer, nicht prüfbarer
Schlussrechnungen an der bereits eingetretenen Fälligkeit der
Werklohnforderung nichts ändern. Es findet vielmehr eine Sachprüfung
statt, ob die Forderung berechtigt ist.
In einer aktuellen Entscheidung vom 27. Januar 2011 (Az. VII ZR
41/10, Vorinstanz Landgericht Aachen und Oberlandesgericht Köln)
stellt der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass eine einmal nach
§ 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B fällig gewordene
Werklohnforderung anschließend nicht durch die Vorlage
weiterer, nicht prüfbarer Rechnungen ihre Fälligkeit verliert.
Nach der vorgenannten Vorschrift kann die Werklohnforderung des
Auftragnehmers grundsätzlich nur unter der Voraussetzung fällig
werden, dass dem Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechnung
vorgelegt wurde. Eine Werklohnklage ist als derzeit unbegründet
abzuweisen, wenn eine dem Auftraggeber erteilte Schlussrechnung
nicht prüfbar ist (BGH Urteil vom 11. Februar 1999, VII ZR
399/97, BGHZ 140, 365, 368).
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des für Baurecht
zuständigen VII. Zivilsenats des BGH dann, wenn der
Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorlage
der Schlussrechnung keine Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit
erhoben hat. Dann wird die Werklohnforderung nach Treu und
Glauben auch fällig, wenn die vorgelegte Rechnung nicht prüfbar
ist. In diesem Fall kann die Werklohnklage nicht als derzeit
unbegründet abgewiesen werden, wie das allerdings das
Oberlandesgericht Köln in dem vorliegenden Fall getan hatte.
Vielmehr muss in diesem Fall das Gericht die Forderung sachlich
prüfen und entscheiden, inwieweit die Forderung besteht und die
Klage deshalb begründet ist (vgl. BGH Urteil vom 23. September
2004, Az. VII ZR 173/03 sowie Urteil vom 08. Dezember 2005 VII
ZR 50/04, abgedruckt in NZBau 2679). Die Prüfung umfasst auch
diejenigen Einwendungen, die gegen die Prüfbarkeit erhoben
worden sind und gleichzeitig die sachliche Berechtigung in Frage
stellen. Mit diesen Einwendungen ist der Auftraggeber nach
Ablauf der Frist von zwei Monaten nicht ausgeschlossen (BGH
Urteil vom 27. November 2003, Az. VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118,
126).
Ist also eine Werklohnforderung des Auftragnehmers nach diesen
Grundsätzen fällig geworden, dann kann die Vorlage weiterer
Schlussrechnungen daran nichts ändern. Denn die Fälligkeit der
Werklohnforderung - so der BGH - kann nicht dadurch beseitigt
werden, dass neue nicht prüfbare Schlussrechnungen gelegt
werden und der Auftragnehmer entsprechende Einwendungen
innerhalb einer (erneuten) Frist von zwei Monaten nach Erteilung
der Schlussrechnung erhebt. Der BGH kann nicht erkennen, warum
eine einmal eingetretene Fälligkeit einer Werklohnforderung rückwirkend
beseitigt werden sollte. Dieses ist nicht nur nicht möglich,
sondern würde im Übrigen auch der Beschleunigung der
Abrechnung entgegenstehen (hierzu BGH Urteil vom 27. November
2003, VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 125 f.).
Der BGH macht in diesem Urteil noch einmal deutlich, dass jedem
Auftraggeber nur empfohlen werden kann, eine ihm zugeleitete
Schlussrechnung seines Auftragnehmers sofort zu prüfen und
gegebenenfalls deren Prüffähigkeit zu monieren. Denn wenn die
nach § 16 Nr. 3 VOB/B normierte Zweimonatsfrist abgelaufen ist,
kann der Auftraggeber nicht mehr damit gehört werden, die
Werklohnforderung sei nicht fällig, weil die Schlussrechnung
nicht prüffähig sei. Der Auftragnehmer wird geschützt. Dies
dient der Rechtssicherheit, da der Auftragnehmer dann zumindest
von einer Fälligkeit dem Grunde nach ausgehen kann, wobei dann
- worauf der BGH hingewiesen hatte - die Sachprüfung der
Forderung folgt.
Autor:
Dr. Dieter Jasper, LL.M
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