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Bundesgerichtshof hilft Anlegern
Mit Urteil vom 22. März 2011 (Az. XI ZR 33/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung zum Schutz von Anlegern getroffen.
Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, hatte von der Deutschen Bank AG (Beklagte) wegen Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages einen ihr entstandenen Schaden von über DM 500.000,00 geltend gemacht und bekam vom Bundesgerichtshof Recht.
Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden, wonach sich die Bank auf einen gewissen Bezugsbetrag verpflichtet hatte, Zinsen zu zahlen, während sich der Anleger seinerseits verpflichtet hatte, zu entsprechenden Zeitpunkten aus dieser Bezugssumme Zinsen zu zahlen an die Bank. Die Zinszahlungen sollten dann miteinander saldiert werden, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Ab einem gewissen Zeitraum nahm dann die für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Anlegerin relevante Zinsdifferenz (und zwar entgegen den Prognosen der Bank) ab, so dass sich der Vertrag nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres für die Anlegerin als Verlustgeschäft erwies. Das Geschäft wurde dann gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages, den die Anlegerin zu leisten hatte, aufgelöst. Auf diesen Ausgleichsbetrag nahm die Anlegerin die Bank in Anspruch.
Der BGH erklärte, bei einem so hoch komplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem hier vereinbarten Zins-Swap-Vertrages (genannt CMS Spread Ladder Swap-Vertrag) sind an die Darstellung des Risikos, das mit diesem Anlageprodukt verbunden ist, sehr hohe Anforderungen zu stellen, die die Bank hier nicht erfüllt hatte. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise klargemacht werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein theoretisches ist, sondern abhängig von der Entwicklung der Differenz zwischen den Zinssätzen real und ruinös sein kein. Dagegen hat die beratende Bank ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt.
Der BGH führte aus, dass die Bank bei der Anlageberatung den Kunden darauf hätte hinweisen müssen, dass der bei dieser Zinswette vereinbarte „Tausch“ (Engl. Swap) der Zinszahlung für den Kunden extrem ungünstig sein kann. Aufklärungspflichtig - so der BGH - sind die Tatsachen, die über ein reines Gewinnerzielungsinteresse der Bank (was die Bank nicht notwendigerweise extra ausweisen muss) hinausgehen. Diese besonderen Umstände muss die Bank offenbaren und erklären, was sie bei einem hier verwendeten CMS Spread Ladder Swap hätte tun müssen. Dem Kunden muss klar sein, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat. Anders formuliert: Die Bank hätte genau darauf hinweisen müssen, dass es für den Kunden eine hoch riskante „Zinswette“ war, mit der mehr Risiken auf Seiten des Kunden als auf Seiten der Bank verbunden waren. Dies gilt umso mehr, als die Bank ihre „Risiken“ bereits weiterverkauft, ihre Kosten damit gedeckt und einen Gewinn erzielt hatte, so dass ihr das Schicksal der Anlage egal sein konnte.
Bankkunden, die ähnliche Finanzprodukte von ihrer Bank erhalten haben, sollten sehr genau prüfen, ob im Lichte der neuen Rechtsprechung Schadensersatzansprüche gegen die Bank möglich sind. Die Aufregung in den letzten Wochen nach Verkündung dieses Urteils lässt darauf schließen, dass auf die Banken eine Klagewelle zurollt, die die Gerichte in den nächsten Jahren und Jahrzehnten noch beschäftigen wird.
Autor:
Dr. Dieter Jasper, LL.M
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