|
Leistungsbild
Rechtsanwälte
Referenzen
Veröffentlichungen
|
|
Formularmäßiges Aufrechnungsverbot in Architektenverträgen unzulässig
I. Einleitung
Es gibt zahlreiche Klauseln in vorformulierten Standardverträgen, die immer wieder verwendet werden. Hierzu gehört sicher auch das sogenannte Aufrechnungsverbot. Mit dieser Klausel versucht der Verwender eines Vertrags eine Aufrechung seines Vertragspartners mit Gegenforderungen entweder ganz auszuschließen, oder zumindest auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zu begrenzen. Hintergrund ist, dass der Verwender einer solchen Klausel seine ihm aus dem Vertrag zustehenden Zahlungsansprüche völlig ungehindert durchsetzen möchte. Sofern eine solche Klausel nicht schon von vorneherein eine gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern hilft, so soll sie zugunsten des Verwenders zumindest dafür sorgen, dass sein Vertragspartner die rasche Durchsetzung von unstrittigen Zahlungsansprüchen des Verwenders nicht mit Hilfe irgendwelcher Gegenforderungen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung behindert oder gar den Verwender damit in einen Vergleich treibt.
II. Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
In seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 07. April 2011 - VII ZR 209/07) nimmt der Bundesgerichtshof zu der Wirksamkeit von sogenannten Aufrechnungsverboten in allgemeinen Geschäftsbedingungen in Architektenverträgen Stellung. Im Ergebnis hält der BGH dabei die Klausel „Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“ für unwirksam. Dieser Entscheidung lag (verkürzt) der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein Architekt, nahm den Beklagten auf die Zahlung des restlichen Architektenhonorars in Anspruch. Grundlage des Zahlungsanspruchs war ein „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“, dem die „Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag“ (AVA) beigefügt waren. In deren § 4 Nr. 4.5 war eine Klausel enthalten, welche das Recht des Beklagten als Auftraggeber zur Aufrechnung auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkte. Der Beklagte hatte nur die beiden ersten Abschlagsrechnungen des Klägers beglichen. Anschließend hatte er die Zahlung wegen Mängeln an der Architektenleistung des Klägers eingestellt, die zu Schallschutzmängeln, Rissbildungen und Feuchtigkeit im Keller und damit zu Schadenersatzansprüchen zu seinen Gunsten geführt hätten. Der Kläger hingegen berief sich auf das in den AVA vereinbarte Aufrechnungsverbot.
III. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Nach Ansicht des BGH ist das vorformulierte Aufrechnungsverbot unwirksam, da es den Vertragspartner des verwendenden Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung sieht der BGH konkret darin, dass durch ein vorformuliertes Aufrechnungsverbot in unzulässiger Weise in das gesetzlich festgelegte Gegenseitigkeitsverhältnis
(Synallagma) zwischen der Werklohnforderung einerseits und dem Anspruch auf mangelfreie Erfüllung des Vertrags anderseits eingegriffen würde, wie es der Gesetzgeber in § 320 Absatz 1 BGB zum Ausdruck gebracht hat. Nach § 320 Absatz 1 BGB hat der Besteller im Falle mangelhafter oder nicht fertig gestellter Leistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Zahlungsverlangen des Unternehmers. Er braucht den Werklohn solange nicht (vollständig) zu zahlen, bis der Unternehmer die Mängel beseitigt oder das Werk vollständig errichtet hat. Insoweit sind beide gegenseitigen Forderungen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers rechtlich fest miteinander verknüpft. Dieses Recht zur Leistungsverweigerung kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Schutz des Bestellers nicht wirksam ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 2a BGB.
Die Zulassung eines solchen Aufrechnungsverbots würde nun aber dazu führen, dass das Gegenseitigkeitsverhältnis der Forderungen im Architektenvertrag (und damit im Werkvertrag allgemein) entgegen dem gesetzlichen Leitbild des § 320 Absatz 1 BGB in unzulässiger Weise aufgelöst würde. Folge wäre, dass der Besteller sich gezwungen sähe, eine mit Mängeln behaftete oder nicht fertig gestellte Leistung des Architekten in voller Höhe zu vergüten, obwohl ihm doch Gegenansprüche in Höhe der Kosten für Mängelbeseitigung (etwa durch Überarbeitung der fehlerhaften Planungsunterlagen) oder Fertigstellung (etwa durch Beauftragung eines weiteren Architekten mit denselben Planungsleistungen) zustehen. Diese Folge hält der BGH zu Lasten des Bestellers für unangemessen und die Klausel mit dem Aufrechnungsverbot insgesamt für unwirksam.
IV. Zusammenfassung
Der BGH hat mit dieser Entscheidung den Schutz des Bestellers aus seinem Urteil vom 24. November 2005 (VII ZR 304/04) weiter ausgebaut. Darin hatte der BGH festgestellt, dass ein Vorbehaltsurteil nicht erlassen werden darf, wenn damit dem Unternehmer eine Werklohnforderung zuerkannt wird und der Besteller gleichzeitig hinsichtlich von ihm zur Aufrechung gestellter Ansprüche auf Zahlung der Kosten für Mängelbeseitigung oder Fertigstellung auf das Nachverfahren verwiesen wird.
Für die Praxis sind infolge dieser Entscheidung sicher viele als allgemeine Geschäftsbedingungen formulierte Werkverträge - und eben nicht nur reine Architektenverträge - in diesem Punkt unwirksam. Bei der Gestaltung künftiger Werkverträge als Formularverträge für den Unternehmer wird auf diese Rechtsprechung sehr sorgsam zu achten sein. Zu häufig sind solche Klauseln mit Aufrechnungsverboten verwendet worden, so dass sie beinahe schon juristische Gewohnheit, Automatismus in solchen Standardverträgen geworden sind. Dies ist nun aber nicht mehr möglich.
Autor:
Axel
Kötteritzsch
|
|
Aktuelles
Obligatorische Streitschlichtung bei reinen Zahlungsansprüchen - die aktuelle Rechtslage in Nordrhein-Westfalen
Gewährleistungsfrist für Module von Photovoltaikanlagen
Bilanzierungsregeln für Bauverträge geändert
Das
gesetzliche Rauchverbot stellt keinen Mangel einer verpachteten
Gaststätte dar
Kündigung eines Architektenvertrages wegen Baukostenüberschreitung
Bundesgerichtshof erleichtert die Anforderungen an eine
Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB
Neue
Haftungsgefahren für Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG
Formularmäßiges
Aufrechnungsverbot in Architektenverträgen unzulässig
Bundesgerichtshof hilft Anlegern
Abmahnfalle
Internet -auch für Immobilienunternehmen!
Fälligkeit
der Werklohnforderung des Auftragnehmers
Mängel
in der Eigenleistung - Unternehmer muss Bauherrn darauf hinweisen
Unternehmenskrisen
und Strafrecht
Erleichterungen
für die "Leasingbranche"
|