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Neue Haftungsgefahren für Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG


Einleitung

Gerade in der Immobilienwirtschaft ist die Rechtsform der GmbH & Co. KG weit verbreitet, da sie steuerrechtliche Vorteile mit einer Haftungsabschottung verbindet. In der Praxis wird jedoch die Komplexität dieser Rechtsform häufig unterschätzt. Dies gilt insbesondere für Fragen, die mit der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zusammenhängen, wie anschaulich eine neuere Entscheidung des Kammergerichts zeigt

Bei einer GmbH & Co. KG ist eine GmbH Komplementärin der Kommanditgesellschaft und damit vertretungsbefugt. Die GmbH ihrerseits wird durch einen Geschäftsführer vertreten, der faktisch die Kommanditgesellschaft vertritt. Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten (z.B. durch den Abschluss von nachteiligen Verträgen), so entsteht bei der Kommanditgesellschaft ein Schaden. Die Kommanditgesellschaft steht jedoch in keinerlei vertraglicher Beziehung zu dem Geschäftsführer. Dieser haftet nach der gesetzlichen Ausgangslage für die Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten gegenüber der GmbH, die ihrerseits wiederum gegenüber der KG haften würde. Einen unmittelbaren Anspruch der Kommanditgesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer scheint es daher auf den ersten Blick nicht zu geben. 


Anstellungsvertrag des Geschäftsführers mit der GmbH als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1979 ist jedoch geklärt, dass der Anstellungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH auch Schutzwirkung zu Gunsten der Kommanditgesellschaft entfaltet und daher der Kommanditgesellschaft ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegenüber dem Geschäftsführer zusteht. Der Bundesgerichtshof hatte dies seinerzeit für einen geschlossenen Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG entschieden und begründete dies damit, dass die wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH und damit auch deren Geschäftsführers darin bestehe, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen. Fehlleistungen der Geschäftsführung würden sich bei einer solchen Gestaltung zwangsläufig stets und in erster Linie zum Nachteil der Kommanditgesellschaft auswirken. Diese sei auf die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit des Geschäftsführers angewiesen, ohne ihrerseits die Befugnis einer unmittelbaren Einwirkung auf den Geschäftsführer zu haben. In dieser Lage dürften die Kommanditisten erwarten, dass bei einer pflichtwidrigen Schädigung durch den Geschäftsführer dieser unmittelbar in Anspruch genommen werden könne.

Anknüpfungspunkt für eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Kommanditgesellschaft ist seitdem die Verletzung von Verpflichtungen des Geschäftsführers aus seinem Anstellungsvertrag mit der GmbH. 


Urteil des Kammergerichts vom 24. Februar 2011

Der Entscheidung des Kammergerichts vom 24. Februar 2011 lag nun ein Sachverhalt zu Grunde, in dem der Geschäftsführer der GmbH mit dieser keinen Anstellungsvertrag hatte. Das Kammergericht bejaht gleichwohl eine Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe dieser Gesellschaft darin besteht, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen. Nach der Ansicht des Kammergerichts hat allein die Organstellung drittschützende Wirkung zu Gunsten der Kommanditgesellschaft.

Die Haftung eines Geschäftsführers wird damit ausgewertet. Jegliche Pflichtverletzung eines Geschäftsführers, unabhängig von der Frage, ob er in einem Anstellungsverhältnis zur GmbH steht oder nicht, führt zu einem unmittelbaren Anspruch der Kommanditgesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer. 


Praxishinweise

Das Kammergericht hat ausdrücklich die Revision zugelassen, so dass die Frage, ob allein die Organstellung des Geschäftsführers drittschützende Wirkung zu Gunsten der Kommanditgesellschaft entfaltet, in Kürze auch höchstrichterlich geklärt wird. Im Hinblick auf bisherige Aussagen des Bundesgerichtshofes zu dem Thema ist zu erwarten, dass das Urteil des Kammergerichts bestätigt wird.

Für die Praxis ergeben sich damit weitreichende Konsequenzen. Entsprechende Gestaltungen sind häufig in Konzernen anzutreffen, wenn es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Konzerngesellschaft handelt und der Geschäftsführer über einen Anstellungsvertrag bei einer anderen Konzerngesellschaft verfügt. Auch in den besonders haftungsträchtigen Situationen bei geschlossenen Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG hat der Geschäftsführer der Komplementär GmbH oftmals mit dieser keinen Anstellungsvertrag, weil er anderweitig von dem Initiator vergütet wird. Scheiden solche Geschäftsführer aus ihren Unternehmen aus, so wie dies im Falle des Kammergerichts gewesen ist, lauern nicht unerhebliche Haftungsrisiken. Umgekehrt können künftig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH jedenfalls dann einfacher haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn der einzige oder wesentliche Zweck der Komplementär-GmbH in der Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaft besteht. 

Für die Praxis empfehlen sich daher klare und deutliche Haftungsregelungen, die in diesen Fällen mit allen Beteiligten (also mit der Kommanditgesellschaft, der GmbH und dem Geschäftsführer) abgeschlossen werden müssen. Hierzu ist in jedem Fall rechtlicher Rat einzuholen. 


  Autor: Dr. Carsten Hoth

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